Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 83 Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/83#abs-1 (1) Ist gegen den Soldaten wegen des Sachverhalts, der dem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, so wird das gerichtliche Disziplinarverfahren zunächst ausgesetzt. Das Verfahren ist fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder in dem Verhalten des Soldaten liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/83#abs-2 (2) Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist spätestens nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/83#abs-3 (3) Das gerichtliche Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/83#abs-4 (4) Der Soldat kann gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Dieses entscheidet endgültig.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 83 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.07.2024 – 2 WDB 8/24Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WDO
- BVerwG, 03.09.2021 – 2 WDB 4/21Aussetzung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 6
- BVerwG, 24.10.2022 – 2 WDB 9.22Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen gerügter Gehörsverletzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 28.01.2022 – 2 WD 13/21Aberkennung des Dienstgrads durch Verwaltungsakt; Aussetzung des VerfahrensZitiert von 8
- BVerwG, 15.10.2020 – 2 WD 1/20Disziplinarische Ahndung des Widerstands gegen VollstreckungsbeamteZitiert von 32
- BVerwG, 28.08.2024 – 2 WA 6.23Teilweise erfolgreiche Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines wehrdisziplinargerichtlichen VerfahrensZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 18.06.2024 – 2 WDB 6/24Aussetzung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 6
- BVerwG, 02.05.2024 – 2 WD 12/23Beförderungsverbot wegen eigenmächtiger Abwesenheit während einer vorläufigen DienstenthebungZitiert von 12
- BVerwG, 30.11.2023 – 2 WD 4/23Trennungsgeldbetrug; Überlänge des VerfahrensZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 WDO 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.